AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ I Geltung / Allgemeines
(1) Die nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Michaela Seifert produzierten Bilder und andere Werke, Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht wenn die Fotografin nicht ausdrücklich widerspricht. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB der Fotografin gelten sollen.
(3) Werke im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, Fotografien, andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia-Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(4) Die Fotografin ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
(5) Michaela Seifert wird die einzige professionelle Fotografin sein, der an dem Shooting engagiert wird, und soll Priorität haben, bezüglich der Positionierung von Kameras und Ausrüstung, vor allen anderen Privatpersonen oder Fotografen bzw. Videografen, die möglicherweise in Verbindung mit dem Shooting engagiert werden.
§ II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Der Fotografin steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.
(2) Die Fotografin überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die private, nicht kommerzielle Nutzung. Der Auftraggeber darf die Werke zu privaten Zwecken auch vervielfältigen.
Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.
Diese weitergehende Nutzung ist der Fotografin angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Werke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Fotografin erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Diese weitergehende Nutzung ist der Fotografin angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von JPG Dateien, die zum download zu Verfügung gestellt werden über.
(5) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Menge wird individuell vereinbart. Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.
(6) Bei der Verwertung der Werke ist die Namensnennung: Michaela Seifert bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum mit Nennung der Internetadresse www.michaela-seifert.de anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.Die Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
(7) Die Fotografin ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(8) Der Fotografin wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht die Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Der Auftraggeber kann spätestens bei Übernahme der JPG Bilder einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ausdrücklich widersprechen.
(9) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.
§ III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
(1) Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag nicht erteilt wird sind diese unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind.
Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
(4) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung des Shootings vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 120,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).
Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und die Fotografin für das stornierte Shooting mindestens ein gleichwertiges Shooting vereinbaren kann, wird nur die Aufwandsentschädigung fällig. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes des neu gebuchten Shootings, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Fotograf die Summe der Differenz einbehalten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Fotografen wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Fotografen demnach ein Vermögensschaden, der mit 85% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.
(5) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage des Shootings führen. Eine Überprüfung/ Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.
(6) Fällige Rechnungen, bzw. ausgewiesene Anzahlungen, sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Werke, Datenträger, Fotos, Alben und Kunstdrucke etc Eigentum des Fotografen.
(7) Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(8) Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder bei der Fotografin bereits vorhandene Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.
§ IV. Haftung
(1) Die Haftung der Fotografin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Auftraggebenden bzw. zu fotografierenden Personen und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
Insoweit haftet die Fotografin für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des vereinbarten Honorars für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % des vereinbarten Honorars begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2)Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
(3) Für Schäden oder Verlust an digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw. Rechnungssumme.
(4) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Fotograf bestimmen.
(5) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
(6) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
Sollte es kurzfristig zum Ausfall der geplanten und namentlich bekannten Fotografin kommen, so darf Michaela Seifert einen anderen, hoch qualifizierten Fotografen einsetzen, so das der Kunde am Tag des vereinbarten Shootings nicht ohne Fotograf bleibt und um die hier vereinbarten Pflichten zum Fotografieren zu erfüllen.
Im Falle, dass der Kunde den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Kunde entscheiden, die Vereinbarung zu beenden und die erhält die volle Anzahlung zurück.
(8) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
§ V. Nebenpflichten
(1)Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
§ VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
(1) Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
(2) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann die Fotografin auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
(3)
a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
§ VII. Datenschutz
Die der Fotografin mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ VIII. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(4) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtstand vereinbart.
§ IX. Sonstiges
(1) Hinweis für Verwerter:
Die Fotografin weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen. Wer regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen von beispielsweise selbständigen Designern, Grafikern, Textern oder Fotografen für seine werblichen Aktivitäten verwendet, ist ein sogenannter Verwerter und muss eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Mehr Informationen finden Sie hier: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/kuenstlersozialabgabe/index.php
Stand: 01. Januar 2019